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   BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 44.04   

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BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 44.04 (https://dejure.org/2005,11653)
BVerwG, Entscheidung vom 25.05.2005 - 9 B 44.04 (https://dejure.org/2005,11653)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - 9 B 44.04 (https://dejure.org/2005,11653)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 A 10.95

    Immissionsschutzrecht: Prognosehorizont für die Lärmberechnung hinsichtlich

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 44.04
    Dabei ist aber zu beachten, dass es Sache der Gemeinde ist, Beeinträchtigungen ihrer Planungshoheit geltend zu machen und im Einzelnen insbesondere darzulegen, welche Konflikte auftreten und warum diese auch unter Berücksichtigung ihrer bauleitplanerischen Mittel dazu führen, dass die vorgesehene Planung nicht verwirklicht werden kann (vgl. das in der von der Beschwerde angeführten Entschei-dung vom 21. März 1996 a.a.O. in Bezug genommene Urteil vom 30. August 1993 BVerwG 7 A 14.93 Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 S. 51 f.).

    Für Fernstraßenvorhaben hat es das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht beanstandet, auf den Prognosehorizont des Jahres 2010 abzustellen, weil sich dies nicht als Ausdruck unsachlicher Erwägungen darstelle, sondern sich nahtlos in die Konzeption einfüge, die dem Fernstraßenausbaugesetz 1993 und dem entsprechenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zugrunde liege, der sich an der Verkehrsentwicklung des Jahres 2010 orientiere, sodass es nahe liegend, wenn nicht gar geboten sei, bei Vorhaben, die im Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf dargestellt sind, auf denselben Zeitpunkt abzustellen (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 BVerwG 4 A 10.95 Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 36 f.).

    Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts gilt nichts anderes (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 BVerwG 4 A 10.95 a.a.O. S. 36).

    Vielmehr ergibt sich bei späterer Inbetriebnahme eher die Möglichkeit, dass fehlgeschlagene Prognosen noch vor der Inbetriebnahme der Strecke erkannt werden und ihnen im Wege des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG angemessen begegnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 BVerwG 4 A 10.95 a.a.O. S. 36).

  • BVerwG, 11.11.1996 - 11 B 65.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis gegen eisenbahnrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 44.04
    3 a) Die Divergenzrüge der Beigeladenen, mit der sie geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche, soweit es um die Anordnung eines Entscheidungs-vorbehalts über ergänzende Schallschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem "Bypass Oberrhein" geht, von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (Urteil vom 1. Juli 1988 BVerwG 4 C 49.86 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 76 und Beschluss vom 11. November 1996 BVerwG 11 B 65.96 Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 5), greift nicht durch.

    Inso-weit ist allerdings in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. aufgrund des erwähnten Beschlusses vom 11. November 1996 (a.a.O.) geklärt, dass es für den Kausalzusammenhang ausreicht, wenn der Lärm auf dem planfestgestellten Abschnitt "entsteht".

    11 Die Beschwerde scheint hierin allerdings einen Wertungswiderspruch zu dem im Be-schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1996 (a.a.O.) entschiedenen Fall zu sehen, wenn sie meint, die Grundsätze dieser Entscheidung müssten auf den vorliegenden Fall "übertragen" werden.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 44.04
    Danach ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.).

    Damit zeigt die Beschwerde aber lediglich eine vermeintlich fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts auf, die die Zulassung der Revision nicht begründen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86

    Anspruch einer Gemeinde auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses nach dem

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 44.04
    3 a) Die Divergenzrüge der Beigeladenen, mit der sie geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche, soweit es um die Anordnung eines Entscheidungs-vorbehalts über ergänzende Schallschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem "Bypass Oberrhein" geht, von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (Urteil vom 1. Juli 1988 BVerwG 4 C 49.86 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 76 und Beschluss vom 11. November 1996 BVerwG 11 B 65.96 Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 5), greift nicht durch.
  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 44.04
    Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Prioritätsgrundsatz nur ein wenn auch wichtiges Abwägungskriterium darstellt (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 BVerwG 9 VR 14.02 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 S. 133 m.w.N.), sodass Eingriffe in die Planungshoheit etwa durch die nachhaltige Störung einer hinreichend verfestigten gemeindlichen Planung nicht ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, sondern durch andere, für das Vorhaben sprechende Belange im Wege der Abwägung überwunden werden können (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1997 BVerwG 11 VR 20.96 Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 31 S. 154).
  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 44.04
    Danach muss sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnen, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt, sodass sie mangels hinreichender Zuverlässigkeit der Voraussagen ihres Eintretens noch keinen Anlass zu Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG geben, sich aber auch nicht dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 BVerwG 11 C 2.00 Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 55 S. 17 ff.).
  • BVerwG, 16.12.1998 - 11 A 44.97

    Klageerhebung ohne bestimmten Antrag; wesentliche Änderung eines Schienenweges;

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 44.04
    Denn dass die 16. BImSchV Anliegern an einer anderen als der planfestgestellten Strecke wegen des bei ihnen zunehmenden Lärms keine im Rahmen der Planfeststellung zu berücksichtigenden Schutzansprüche gewährt, schließt Ansprüche dieser Anlieger auf den früheren Planfeststellungsbeschluss ihrer Strecke ergänzende Schutzvorkeh-rungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht aus, wenn die Lärmprognose, die diesem Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag, wegen einer bei Erstellung der Verkehrsprognose nicht vorhersehbaren und deswegen außer Ansatz gebliebenen weiteren Baumaßnahme fehlschlägt (vgl. zu den Anforderungen etwa BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1998 BVerwG 11 A 44.97 Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 24 S. 75).
  • BVerwG, 30.12.1996 - 11 VR 24.95

    Recht des Schienenverkehrs - Verkehrswegeplanung, Einwendungen einer Gemeinde

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 44.04
    Ihre Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof weiche hinsichtlich der Frage, unter welchen Vor-aussetzungen sich die gemeindliche Planung gegen ein Vorhaben der Fachplanung durchsetzt, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. März 1996 BVerwG 4 C 26.94 BVerwGE 100, 388 und Beschluss vom 30. Dezember 1996 BVerwG 11 VR 24.95 Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 23 S. 99) ab.
  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 7.97

    Bundesrechtliche Anordnung einer "ortsüblichen Bekanntmachung"

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 44.04
    25 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses ankommt (BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 BVerwG 11 A 7.97 Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 S. 35 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 01.10.1997 - 11 A 10.96

    Schienenverkehrsrecht - Konflikt um die Offenhaltung oder Schließung eines

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 44.04
    Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch auf den ebenso wie der Fernstraßenbedarfsplan auf dem Bundesverkehrswegeplan 1992 aufbauenden Bedarfsplan des Schienenwegeausbaugesetzes angewandt (vgl. etwa Urteil vom 1. Oktober 1997 BVerwG 11 A 10.96 Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 32 S. 165).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 30.08.1993 - 7 A 14.93
  • BVerwG, 03.09.1997 - 11 VR 20.96

    Recht des Schienenverkehrs - Nachhaltige Störung der Planungshoheit einer

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 24.01

    Ostseeautobahn bei Lübeck darf gebaut werden

  • BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 43.04

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

    41 Wie der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 9 B 44.04 im Einzelnen ausgeführt hat, erweist sich die Anknüpfung von Prognosen an die laufende Verkehrswegeplanung und ihren Prognosehorizont bei einem hiervon erfassten Vorhaben grundsätzlich und so auf der Grundlage der nicht mit einer erfolgreichen Verfahrensrüge angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwal-tungsgerichtshofs auch hier als Ausdruck sachlicher Erwägungen.
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